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Die Verfassung der USA - ARTIKEL V

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Der Kongreß schlägt, wenn beide Häuser es mit Zwiedrittelmehrheit für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor oder beruft auf Ansuchen der gesetzgebenden Körperschaften von zwei Dritteln der Einzelstaaten einen Konvent zur Ausarbeitung von Abänderungsvorschlägen ein, die in beiden Fällen nach Sinn und Absicht als Teile dieser Verfassung Rechtskraft erlangen, wenn sie in drei Vierteln der Einzelstaaten von den gesetzgebenden Körperschaften oder den Konventen ratifiziert werden, je nachdem, welche Form der Ratifikation vom Kongreß vorgeschlagen wird. Jedoch darf keine Abänderung vor dem Jahre 1808 in irgendeiner Weise den l. und 4. Absatz des 9. Abschnittes des l. Artikels berühren13 und keinem Staat darf ohne seine Zustimmung das gleiche Stimmrecht im Senat entzogen werden.

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