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Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Völkerrecht

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Artikel 6c des Internationalen Gerichtshofes (IMT):

Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung oder andere an der Zivilbevölkerung vor Beginn oder während des Krieges begangene unmenschliche Handlungen, oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes, in dem sie begangen wurde, verstieß oder nicht.

Bis zu einem gewissen Maße sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit deckungsgleich mit Völkermord und Kriegsverbrechen.

[Fotostrecke Hiroshima]

Quellenangaben finden Sie im [Impressum]

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