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UN-Resolution 674

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RESOLUTION 674 DES UN-SICHERHEITSRATES VOM 29. OKTOBER 1990

Der Sicherheitsrat,

  • unter Hinweis auf seine Resolutionen 660, 661, 662, 664, 665, 666, 667 und 670,
  • unter Betonung der dringenden Notwendigkeit des unverzüglichen und bedingungslosen Rückzugs aller irakischen Streitkräfte aus Kuwait, der Wiederherstellung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität Kuwaits und der Herrschaft seiner rechtmäßigen Regierung,
  • unter Verurteilung des Vorgehens der irakischen Behörden und Besatzungstruppen, nämlich der Geiselnahme von Staatsangehörigen dritter Staaten und der Mißhandlung und Unterdrückung von Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten, sowie der anderen dem Sicherheitsrat berichteten Maßnahmen, wie der Vernichtung kuwaitischer Bevölkerungsregister, der erzwungenen Ausreise von Kuwaitern, der Umsiedlung der Bevölkerung in Kuwait und der widerrechtlichen Zerstörung und Beschlagnahme von öffentlichem und privatem Eigentum in Kuwait, insbesondere auch von Krankenhausmaterial und -ausrüstung, unter Verletzung der Beschlüsse des Rates, der Charta der Vereinten Nationen, des Vierten Genfer Abkommens, der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen und des Völkerrechts,
  • mit dem Ausdruck seiner höchsten Beunruhigung über die Situation der Staatsangehörigen dritter Staaten in Kuwait und Irak, einschließlich des Personals der diplomatischen und konsularischen Vertretungen dieser Staaten,
  • erneut erklärend, dass das Vierte Genfer Abkommen auf Kuwait Anwendung findet und dass Irak als Hohe Vertragspartei des Abkommens verpflichtet ist, allen seinen Bestimmungen uneingeschränkt Folge zu leisten, und dass Irak nach dem Abkommen insbesondere verantwortlich ist für von ihm begangene schwere Verletzungen desselben, in gleicher Weise wie Einzelpersonen, die schwere Verletzungen des Abkommens begehen oder anordnen,
  • unter Hinweis auf die Bemühungen des Generalsekretärs betreffend die Sicherheit und das Wohlergehen der Staatsangehörigen von dritten Staaten in Irak und Kuwait,
  • zutiefst besorgt über die wirtschaftlichen Kosten und die Verluste und das Leid, die Einzelpersonen in Kuwait und Irak als Folge der Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak entstehen,
  • tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
  • in Bekräftigung des Zieles der internationalen Gemeinschaft. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dadurch zu wahren. dass sie internationale Streitigkeiten und Konflikte durch friedliche Mittel beizulegen sucht.
  • unter Hinweis auf die wichtige Rolle. die die Vereinten Nationen und ihr Generalsekretär bei der friedlichen Lösung von Streitigkeiten und Konflikten im Einklang mit den Bestimmungen der Charta gespielt haben.
  • höchst beunruhigt über die Gefahren der derzeitigen Krise, deren Ursachen die irakische Invasion und Besetzung Kuwaits sind. die eine unmittelbare Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen. Und in dem Bestreben, eine weitere Verschlechterung der Situation zu verhüten.
  • mit der Aufforderung an Irak. den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates. insbesondere seinen Resolutionen 660, 662 und 664, Folge zu leisten,
  • in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, die Befolgung der Resolutionen des Sicherheitsrates durch Irak unter größtmöglicher Zuhilfenahme politischer und diplomatischer Mittel sicherzustellen,

A

  1. verlangt, dass die irakischen Behörden und Besatzungstruppen die Geiselnahme von Staatsangehörigen dritter Staaten. die Mißhandlung und Unterdrückung von Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten sowie alle anderen Maßnahmen. wie insbesondere auch diejenigen. die dem Sicherheitsrat berichtet worden sind und vorstehend beschrieben werden, die die Beschlüsse des Sicherheitsrates, die Charta der Vereinten Nationen, das Vierte Genfer Abkommen, die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen und das Völkerrecht verletzen. Unverzüglich einstellen und unterlassen;
  2. bittet die Staaten. in ihrem Besitz befindliche oder ihnen vorgelegte gesicherte Informationen über die von Irak begangenen schweren Verletzungen. die in Ziffer I genannt werden, zusammenzustellen und diese Informationen dem Sicherheitsrat zur Verfügung zu stellen;
  3. verlangt erneut, dass Irak seinen Verpflichtungen gegenüber den Staatsangehörigen dritter Staaten in Kuwait und Irak, einschließlich des Personals der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, nach der Charta der Vereinten Nationen. dem Vierten Genfer Abkommen, den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und den einschlägigen Resolutionen des Rates sofort nachkommt;
  4. verlangt außerdem erneut. dass Irak allen ausreisewilligen Staatsangehörigen dritter Staaten, einschließlich des diplomatischen und konsularischen Personals. die sofortige Ausreise aus Kuwait und Irak gestattet und erleichtert;
  5. verlangt, dass Irak den sofortigen Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und den grundlegenden Dienstleistungen sicherstellt, die für den Schutz und das Wohlergehen der kuwaitischen Staatsangehörigen und der Staatsangehörigen von dritten Staaten in Kuwait und Irak, einschließlich des Personals der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Kuwait, notwendig sind;
  6. verlangt erneut, dass Irak unverzüglich die Sicherheit und das Wohlergehen des diplomatischen und konsularischen Personals und der diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten in Kuwait und in Irak gewährleistet und nichts unternimmt, um die diplomatischen und konsularischen Vertretungen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, was auch den Zugang zu ihren Staatsangehörigen und den Schutz ihrer Person und ihrer Interessen einschließt, zu hindern, und seine Anordnungen der Schließung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Kuwait und der Aberkennung der Immunität ihres Personals rückgängig macht;
  7. ersucht den Generalsekretär im Zusammenhang mit der fortgesetzten Ausübung seiner Guten Dienste für die Sicherheit und das Wohlergehen der Staatsangehörigen dritter Staaten in Irak und Kuwait, sich um die Verwirklichung der in Ziffer 4, 5 und 6 gesetzten Ziele zu bemühen, insbesondere die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Wasser und grundlegenden Dienstleistungen an kuwaitische Staatsangehörige und an die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Kuwait sowie die Evakuierung der Staatsangehörigen dritter Staaten;
  8. erinnert Irak daran, dass es nach dem Völkerrecht für alle als Folge der Invasion und unrechtmäßigen Besetzung Kuwaits durch Irak verursachten Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen in bezug auf Kuwait und dritte Staaten sowie deren Staatsangehörige und Unternehmen haftet;
  9. bittet die Staaten, im Hinblick auf im Einklang mit dem Völkerrecht möglicherweise zu treffende Regelungen einschlägige Informationen über ihre Ansprüche sowie die Ansprüche ihrer Staatsangehörigen und Unternehmen auf Restitution oder finanzielle Entschädigung durch Irak zu sammeln;
  10. verlangt, dass Irak den Bestimmungen dieser Resolution und seiner früheren Resolutionen Folge leistet, widrigenfalls der Sicherheitsrat weitere Maßnahmen nach der Charta wird ergreifen müssen;
  11. beschließt, mit der Angelegenheit ständig aktiv befaßt zu bleiben, bis im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates Kuwait seine Unabhängigkeit wiedererlangt hat und der Frieden wiederhergestellt worden ist;
  12. B

  13. vertraut auf den Generalsekretär, dass er seinen Guten Dienste zur Verfügung stellt und diese in der ihm angemessen erscheinenden Weise ausübt und diplomatische Bemühungen unternimmt, um auf der Grundlage der Resolutionen des Sicherheitsrates 660, 662 und 664 eine friedliche Lösung der durch die irakische Invasion und Besetzung Kuwaits verursachten Krise herbeizuführen, und fordert alle Staaten, und zwar sowohl die Staaten in der Region als auch die anderen Staaten, auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen auf dieser Grundlage in Übereinstimmung mit der Charta fortzusetzen, damit sich die Situation bessert und Frieden, Sicherheit und Stabilität wiederhergestellt werden;
  14. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat über die Ergebnisse seiner Guten Dienste und diplomatischen Bemühungen Bericht zu erstatten.

Bei Enthaltung des Jemen und Kubas angenommen.

Quellenangaben finden Sie im [Impressum]

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