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UN-Resolution 666

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RESOLUTON 666 DES UN-SICHERHEITSRATES VOM 13. SEPTEMBER 1990

Der Sicherheitsrat,

  • unter Hinweis auf seine Resolution 661, deren Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 mit Ausnahme von humanitären Fällen auf Nahrungsmittel Anwendung finden,
  • in der Erkenntnis, dass Fälle eintreten können, in denen es sich als notwendig erweist, Nahrungsmittel an die Zivilbevölkerung in Irak oder Kuwait zu liefern, um menschliches Leid zu mildern,
  • feststellend, dass der gemäß Ziffer 6 der genannten Resolution eingesetzte Ausschuss in dieser Hinsicht Mitteilungen von mehreren Mitgliedstaaten erhalten hat,
  • betonend, dass es dem Sicherheitsrat obliegt, allein oder durch den Ausschuss handelnd, festzustellen, ob humanitäre Fälle vorliegen,
  • in große Sorge darüber, dass Irak seinen Verpflichtungen auf Grund der Resolution 664 des Sicherheitsrates in bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Staatsangehörigen von Drittländern nicht nachgekommen ist, und erneut erklärend, dass Irak in dieser Hinsicht die volle Verantwortung nach dem humanitären Völkerrecht, einschließlich, soweit anwendbar, des Vierten Genfer Abkommens, trägt,
  • tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
  1. beschließt, dass der Ausschuss, um die erforderliche Feststellung treffen zu können, ob humanitäre Fälle im Sinne von Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 der Resolution 661 vorliegen, die Nahrungsmittelsituation in Irak und Kuwait laufend verfolgen wird;
  2. erwartet, dass Irak seinen Verpflichtungen auf Grund der Resolution 664 des Sicherheitsrates in bezug auf die Staatsangehörigen von Drittländern nachkommt, und erklärt erneut, dass Irak nach wie vor die volle Verantwortung für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen trägt, im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, einschließlich, soweit anwendbar, des Vierten Genfer Abkommens;
  3. ersucht für die Zwecke der Ziffern I und 2 dieser Resolution darum, dass der Generalsekretär von den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und anderen geeigneten humanitären Organisationen sowie allen anderen Quellen dringend und kontinuierlich Informationen über die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in Irak und Kuwait einholt und diese Informationen regelmäßig an den Ausschuss weiterleitet;
  4. ersucht ferner darum, dass bei der Einholung und bei der Erteilung dieser Informationen besonders leid gefährdeten Personengruppen, wie Kindern unter 15 Jahren, schwangeren Frauen, Frauen, die gerade entbunden haben, Kranken und älteren Menschen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
  5. beschließt, dass der Ausschuss, sofern er nach Erhalt der Berichte des Generalsekretärs feststellt, dass Fälle vorliegen, in denen eine dringende humanitäre Notwendigkeit besteht, Nahrungsmittel an Irak oder Kuwait zu liefern, um menschliches Leid zu mildern, den Rat umgehend von seinem Beschluss unterrichten wird, wie dieser Notwendigkeit zu entsprechen ist;
  6. weist den Ausschuss an, bei der Abfassung seiner Beschlüsse zu bedenken, dass die Nahrungsmittel über die Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder anderen geeigneten humanitären Organisationen bereitgestellt und von diesen oder unter ihrer Aufsicht verteilt werden sollten, um sicherzustellen, dass sie zu denjenigen gelangen, für die sie bestimmt sind;
  7. ersucht den Generalsekretär, seine Guten Dienste einzusetzen, um die Lieferung und Verteilung von Nahrungsmitteln an Kuwait und Irak im Einklang mit den Bestimmungen dieser und anderer einschlägiger Resolutionen zu erleichtern;
  8. erinnert daran, dass die Resolution 661 keine Anwendung auf Lieferungen findet, die für rein medizinische Zwecke vorgesehen sind, empfiehlt jedoch in diesem Zusammenhang, dass medizinische Lieferungen unter der strengen Aufsicht der Regierung des Ausfuhrstaates oder geeigneter humanitärer Organisationen ausgeführt werden sollten.

Gegen die Stimmen des Jemen und Kubas angenommen.

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